Maßnahmen


Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE)

Die BaE ist ein Instrument der Agentur für Arbeit und den Arbeitsgemeinschaften (ARGEN), Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit für den Erwerb einer anerkannten Berufsausbildung zu geben. Bei der BaE werden grundsätzlich zwei Arten der Ausbildung unterschieden:

Die Teilnahme an einem regulären Berufsschulunterricht ist in beiden BaE-Formen obligatorisch. Darüber hinaus stellt der Bildungsträger die sozialpädagogische Betreuung der Jugendlichen und den Ausgleich spezieller Lerndefizite mittels Stützunterricht sicher.


Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Die ausbildungsbegleitenden Hilfen werden angeboten, um Jugendlichen, die sich in regulären Ausbildungsverhältnissen befinden, die Möglichkeit zu geben, schulische Defizite in Form des Stützunterrichts auszugleichen. Die Bildungsträger, die die abH anbieten, bereiten auf Zwischen- und Abschlussprüfungen vor und übernehmen im Bedarfsfall auch sozialpädagogische Aufgaben.


Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)

Jungendliche und junge Erwachsene, die aus verschiedensten Gründen noch nicht für den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt qualifiziert sind, bekommen in der BvB die Möglichkeit sich beruflich zu orientieren und berufsbezogene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben. Je nach Ausrichtung der BvB-Maßnahme besteht eventuell auch die Möglichkeit einen Hauptschulabschluss zu erwerben.


Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)

Bei FbW-Maßnahmen wird der Erhalt bzw. der Ausbau persönlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten gefördert. Dies geschieht in der Regel berufsbezogen und soll der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme ermöglicht die zuständige Agentur für Arbeit bzw. die ARGE, die einen sogenannten Bildungsgutschein aushändigen.


Trainingsmaßnahmen (§48 SGB III)

Bei diesen Maßnahmen werden grundsätzlich drei Formen unterschieden:

Die Dauer dieser Maßnahmen sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von wenigen Tagen (z. B. Bewerbungstraining) bis hin zu mehreren Wochen (z. B. Kenntnisvermittlung in einem gewerblich-technischen Berufszweig) in Voll- oder Teilzeit. An eine der vorgenannten Maßnahmeformen kann auch, je nach Ausschreibung, ein Praktium in einem Produktivbetrieb angeschlossen sein.


Vermittlungsmaßnahmen (§421 und §37 SGB III)

Diese Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermittlung der Teilnehmer in den ersten Arbeitsmarkt. Der Anteil der Qualifizierung ist meistens auf ein notwendiges Minimum reduziert und erstreckt sich in der Regel auf die Aktualisierung der Bewerbungsunterlagen bzw. das Ausarbeiten einer personenbezogenen Bewerbungsstrategie. Ein Beispiel für eine solche Vermittlungmaßnahme ist die Maßnahme GANZIL / GANZIL NB (Ganzheitliche Integrationsleistung ohne oder mit Nachbetreuung).


Europäischer Sozialfonds (ESF)

Vereinfacht kann man sagen, dass die Maßnahmen, die der Europäische Sozialfonds fördert, den vorgenannten entsprechen. Allerdings ist der Vertragspartner für Bildungsträger nicht die örtliche Agentur für Arbeit bzw. die ARGE, sondern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das ESF-Programm ist somit ein Bundesprogramm und hat, je nach Ausrichtung der Maßnahme, eine Schnittstelle zu weiteren Bundesministerien (Bildung und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie Verkehr, Bau und Stadtentwicklung).


Anmerkung:

Die vorgestellten Maßnahmen können selbstverständlich nicht vollständig sein und sollen lediglich einen grob umrissenen Überblick über die Förderinstrumente der Agenturen für Arbeit und der ARGEN geben. Tendenziell gehen die vorgenannten Bedarfsträger dazu über, Maßnahmen mit modularem Charakter auszuschreiben. Dies ermöglicht den Agenturen / ARGEN sowohl eine individuelle inhaltliche Gestaltung der Maßnahmen für die Teilnehmer als auch einen relativ frei zu wählenden Eintrittstermin und bedarfsgerechten Umfang (z. B. Bewerbungscenter).